Neue KEV Faktenblätter

Es sind neue Faktenblätter zur KEV und der Einmalvergütung EIV erschienen. Sie können hier heruntergeladen werden. Ein Auszug davon:

Kontingent 2016:

2016 kann ein weiteres Kontingent freigegeben werden, vorausgesetzt der Netzzuschlag wird vom Bundesrat für das Jahr 2017 auf das Maximum von 1.5 Rp./kWh erhöht. In diesem Fall wird im Juli 2016 das Jahreskontingent für die Photovoltaik und für die anderen Technologien freigegeben. Damit können Photovoltaik-Anlagen in die Förderung aufgenommen werden, die bis einschliesslich 8. November 2011 zur KEV angemeldet wurden (1‘156 Anlagen). Die Gesamtleistung dieser Anlagen beträgt 50 MW, was einer Jahresproduktion von ca. 48 GWh entspricht.

Kontingent 2017:

Das Photovoltaik-Kontingent für 2017 steht noch nicht fest. Die weitere Freigabe von positiven Bescheiden ist abhängig von der Entwicklung des Marktpreises und des Endverbrauchs sowie der Rückerstattungen des Netzzuschlags an Grossverbraucher. Nach den aktuellen Hochrechnungen kann 2017 die Warteliste für Photovoltaik-Anlagen möglicherweise um einen weiteren Monat (bis zu den Anmeldungen, die bis Ende November 2011 eingegangen sind), abgebaut werden.

Wie geht es mit der KEV weiter?

Die gesetzlich zur Verfügung stehenden Fördermittel sind spätestens ab 2018 ausgeschöpft, so dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren KEV-Bescheide ausgestellt werden können. Erst wenn das Parlament im Rahmen der Energiestrategie 2050 einen höheren Kostendeckel für die Fördermittel festlegt, könnten weitere Anlagen in die Förderung aufgenommen werden. Die Inkraftsetzung der Energiestrategie 2050 kann nicht vor 2017 (wahrscheinlich erst 2018) erfolgen. Für Anmeldungen von Photovoltaik-Anlagen, die in der Zeit von Anfang Dezember 2011 bis heute eingegangen sind, bedeutet dies viele Jahre Wartezeit, die nicht vergütet wird (siehe auch 1.3): Auch mit Anhebung des Kostendeckels frühestens ab 2018 kann die Warteliste pro Jahr nur um wenige Monate abgebaut werden. Selbst mit der Erhöhung des Kostendeckels mit der Energiestrategie 2050 kann heute nicht sichergestellt werden, dass alle Wartelisten-Anlagen in die Förderung aufgenommen werden können. Wichtiger Hinweis: Anlagen auf der Warteliste haben keinen Anspruch auf eine Vergütung. Der Bau einer Anlage ohne positiven Bescheid erfolgt auf eigenes Risiko. Erst mit Erhalt eines positiven Bescheids wird eine Anlage in die Förderung aufgenommen.

KEV oder Einmalvergütung?

Wer heute eine Photovoltaik-Anlage für die KEV anmeldet, hat mit den aktuellen gesetzlichen Bedingungen kaum mehr realistische Chancen in die KEV-Förderung aufgenommen zu werden. Denn auf der aktuellen KEV-Warteliste stehen derzeit (Dezember 2015) rund 35‘700 Photovoltaik-Anlagen, und es gilt der Grundsatz: „Je spä ter angemeldet, umso später die Aufnahme in die KEV.“ Dabei ist zu beachten, dass für bereits realisierte Anlagen die Jahre auf der Warteliste nicht vergütet werden. Den Betreibern von Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 und 29.9 kW wird deshalb empfohlen, sich nach der Inbetriebnahme der Anlage für die Einmalvergütung zu entscheiden. Dabei werden diese Anlagen mit rund 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage gefördert. Der Vorteil ist, dass der Betrag innert einiger Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt wird, sofern die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen*. Diese Empfehlung gilt auch für Anlagen, die nach Dezember 2011 für die KEV angemeldet wurden.

 

Faktenblatt Einmalvergütung (EIV) vom 22.01.2016 (PDF Download)

Faktenblatt KEV vom 22.01.2016 (PDF Download)

Weitere Infos: http://www.bfe.admin.ch/kev

 

 

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